Haftpflichtschaden

Der Schaden welcher Ihnen oder besser in diesem Fall hoffentlich "nur" Ihrem Auto zugefügt wurde ist im BGB § 249 grundsätzlich klar geregelt. Hier heißt es:


  • (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
  • (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.


Zunächst muss Ihnen eines ganz klar sein, wenn Sie nicht schuld sind handelt es sich um einen Haftpflichtschaden, welcher von der Versicherung des Anderen bezahlt wird. In diesem Fall kann Ihnen NIEMAND vorschreiben zu welcher Werkstatt oder welchen Sachverständigen Sie nehmen müssen und am wenigsten die gegnerische Versicherung. Auch einen Rechtsanwalt dürfen Sie einschalten, Sie brauchen keine eigene Rechtschutzversicherung. Sie haben die Wahl.


Sie haben auch die Wahl ob Sie Ihr Fahrzeug überhaupt reparieren lassen oder nicht und sich stattdessen lieber den Geldbetrag des Schaden ausbezahlen lassen.


Wenn Sie sich gerade denken, dass es doch egal ist, ob ein Sachverständiger von der Versicherung kommt oder ob einer der von Ihnen beauftragt wurde, überlegen Sie kurz wer welche Interessen vertritt. Sicher sind nicht alle Sachverständigen der Versicherungen gleich, jedoch wissen Sie vorher nicht wie dieser arbeitet bzw. welche "Vorgaben der Versicherung" dieser hat.


Wenn sich hinterher herausstellen sollte, dass Sie eine Teilschuld bekommen, ist es in der Regel so, dass die Kosten ( auch die des Gutachtens ) so aufgeteilt werden wie die Teilschuld. Aber keine Angst, es wird sich immer eine Lösung finden, welche für alle Beteiligten akzeptabel sein wird.


Aber nun weiter, Sie haben jetzt also einen Schaden an Ihrem Fahrzeug. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren einen Besichtigungstermin. Wir werden dann alle Daten des Fahrzeugs und den Schaden aufnehmen. Wir brauchen dazu nur ein paar Dinge wie, Ihren Fahrzeugschein, das Kennzeichen des Unfallgegners und Ihr Fahrzeug für die Besichtigung. Je mehr Angaben Sie machen können desto besser. Das ganze dauert in der Regel ca. eine halbe Stunde.


Und das war es auch schon. Wir werden dann das Gutachten erstellen und es an die Empfänger  versenden welche Sie wünschen ( Versicherung, Rechtsanwalt etc. )


Sobald der Schaden von uns aufgenommen worden ist können Sie, wenn Sie möchten die Werkstatt beauftragen mit der Reparatur zu beginnen. Sofern es sich nicht um einen Totalschaden handelt! Ob es sich um einen Totalschaden handelt können wir Ihnen evtl. schon vor Ort, aber spätestens nach Erstellung des Gutachtens sagen.


Manchmal bekommen Sie noch von der Versicherung einen Fragebogen damit sich diese ein Bild vom Hergang machen kann. Oft wird aber nur noch gefragt ob Sie reparieren lassen oder sich die Schadensumme nach dem Gutachten auszahlen lassen wollen. Und das war es auch schon.


Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.
Auf alle Möglichkeiten der Abrechnung und Sonderregelungen können wir hier nicht eingehen. Ich freue mich auf einen Anruf oder eine E-Mail von Ihnen.