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Vollkasko

Über die in der Teilkaskoversicherung hinaus versicherten Risiken ist im Rahmen der Vollkaskoversicherung insbesondere das Unfallereignis versichert und zwar grundsätzlich unabhängig von der Fragestellung, ob der berechtigte Fahrer des versicherten Fahrzeuges den Unfall selbst verschuldet hat oder ein anderer Verkehrsteilnehmer der eigentliche Verursacher war.

Der Unfallbegriff selbst ist u.a. im §12 AKB definiert als ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfälle nach dieser Definition sind solche Schäden, die allein auf Bedienungsfehler oder Abnutzung des Fahrzeuges zurückzuführen sind (Betriebsschäden). Damit sind z.B. die finanziellen Folgen bei einer Falschbetankung oder der im Fahrbetrieb abbrechende marode Auspuff nicht gedeckt. Insbesondere Schäden, die auf innere Krafteinwirkungen im Fahrzeugbetrieb entstehen können, sind nicht versichert. Hier wird gerne auf den LKW-Kipper verwiesen, welcher mit hochgestellter Kipperbrücke und durch Einsacken einer Achshälfte im nachgebenden Untergrund umkippt, wobei es häufig zu kostenintensiven Verwindungsschäden des Rahmens kommt. Diese Schäden werden als Betriebsschäden eingeordnet, für die die übliche Standard-Kaskoversicherung nicht leistet. Jedoch können die Schäden, welche durch den Aufprall entstanden sind sehrwohl über die Vollkasko geltend gemacht werden, denn es ist von außen, mit mechanischer Gewalt und plötzlich geschehen. 

Neben den Einwirkungen durch Unfall deckt die Vollkaskoversicherung auch die Folgen von Vandalismusschäden durch mut- oder böswilliger Handlungen betriebsfremder Personen (z.B. Lackverkratzungen durch unbekannte Täter) und je nach Versicherungsvertrag die Instandsetzungskosten für Folgeschäden aus einem Marderbiss.

Soweit kein Totalschaden vorliegt und eine Reparatur des Unfallfahrzeuges vorgenommen wurde, kommen für den Versicherungsnehmer neben der Selbstbeteiligung (SB) und evtl. einem Abzug "Neu für Alt" (NfA) je nach Versicherungsvertrag u.U. weitere Kosten hinzu. Bei einigen Farbtönen muss sich der Lackierer evtl. dazu entscheiden, neben dem eigentlichen Reparaturbereich zusätzlich die angrenzenden Karosserieteile anzulackieren, um für eine sach- und fachgerechte Reparaturausführung Farbtondifferenzen zu vermeiden. Nicht selten jedoch enthalten die AKB meist im §13 Abs. 6 einen Passus, in dem vereinbart ist, dass "... Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit ..." nicht erstattet werden. Die Kosten für die Farbtonangleichung, welche neben den Lackierkosten auch die Lohnaufwendungen für erforderliche Demontagearbeiten beinhalten, müssen dann vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden. Es gibt mittlerweile jedoch viele Versicherer, die diese Kosten übernehmen oder bei denen dieser Ausschluss in der AKB nicht mehr beihaltet ist.

Ebenfalls (meist im §13 Abs. 6 AKB) findet sich häufig ein Ausschluss, dass Betriebsmittel (Kältemittel, Kühlflüssigkeit, Motoröl, Servoöl, Bremsflüssigkeiten etc.), welche reparaturbedingt zu tauschen oder zu ergänzen sind, nicht ersetzt werden. Auch hier soll darauf hingewiesen werden, dass es Verträge gibt, welche die Betriebsmittel als Bestandteil der Wiederherstellungskosten zur Erstattung umfassen.

Grundsätzlich werden in der Kaskoversicherung die nachgewiesenen Wiederherstellungskosten für das Fahrzeug oder seiner Teile bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes erstattet (Ausnahme: Neupreisregelung bei jüngerer Fahrzeugen je nach Vertrag). Übersteigen die Reparaturkosten den Fahrzeugwert, liegt Totalschaden vor. Eine Sonderregelung wie die 130% Grenze im Haftpflichtschadenfall gibt es im Kaskorecht nicht! Im Totalschadenfall erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Wertes des Fahrzeuges im verunfallten Zustand (Restwert) von Ihrer Versicherung. Die grundsätzliche Abrechnung sieht so aus, wie hier für den Haftpflichtschaden erläutert. Lediglich beim Restwert müssen Sie unbedingt die Weisungen des Versicherers einholen. Der Versicherer hat das Recht, das verunfallte Fahrzeug bestmöglich zu vermarkten, was häufig über sogenannte Restwertbörsen europaweit erfolgt. Der dort erzielte Restwert wird von Ihrer Entschädigungsleistung zum Abzug gebracht, auch wenn Sie das Fahrzeug vielleicht schon selbst zu einem niedrigeren Preis verkauft haben sollten. Einige Versicherer verzichten auf den Abzug des Restwertes im Totalschadensfall und erstatten den Wiederbeschaffungswert in voller Höhe, wenn der Versicherungsnehmer trotz Totalschadens eine Reparatur in einer Fachwerkstatt nachweist.

Soweit Ihr Fahrzeug keinen Totalschaden erfahren hat, können Sie auch im Kaskoschadensfall i.d.R. nach Gutachten fiktiv abrechnen. Sie müssen jedoch mit weiteren Abstrichen rechnen. Zunächst ist je nach AKB ähnlich wie im Haftpflichtschadensfall festgelegt, dass die Mehrwertsteuer nur mit Nachweis über eine Rechnung erstattet wird. Auch die Kosten für eine Fahrzeugverbringung und evtl. Preisaufschläge auf die Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers sind aussen vor. Im §13 der AKB ist weiterhin häufig geregelt, dass im Falle einer fiktiven Abrechnung von den Lohnkosten maximal der ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssatz ersetzt wird. Damit erhalten Sie nicht den Verrechnungssatz Ihrer Werkstatt reguliert.

Letztlich enthält die AKB zumeist Vereinbarungen, nach denen die wie vorstehend gekürzten Reparaturkosten nur dann geleistet werden, wenn diese niedriger sind als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Hierzu vielleicht ein kleines Beispiel.

Bei einem Wiederbeschaffungswert von z.B. 10000 EUR und einem Restwert von 6000 EUR beträgt die Differenz aus beiden Werten 4000 EUR. (WBW-RW)

Betragen die im vorstehend beschriebenen Sinn reduzierten Reparaturkosten z.B. 6500 EUR, dann würden Sie bei einer fiktiven Abrechnung - obwohl kein Totalschaden vorliegt- nicht die Reparaturkosten mit 6500 EUR erhalten, sondern lediglich die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, nämlich 4000 EUR.

Je nach AKB erstatten einige Versicherer bei fiktiver Abrechnung die "bereinigten" Reparaturkosten, wenn die Reparaturkosten z.B. 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht überschreiten.

Maßgeblich ist immer das, was Sie als Versicherungsnehmer vertraglich mit Ihrer Versicherung vereinbart haben. Wie hier mehrfach zum Ausdruck gebracht, sollten Sie die AKB im Bereich der §§ 12 und 13 sorgfältig lesen, um Gewissheit über Ihren tatsächlichen Versicherungsschutz zu erhalten.

BGK Sachverständigenbüro | info@bgksv.de