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Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher oder auch echter Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.

Ein technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.

Der wirtschaftliche oder echte Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, die Summe aus den Reparaturkosten und der Wertminderung höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW). Als Beispiel der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges liegt bei 10.000 Euro der Schaden bei 8.000 Euro. Durch einen hohen Restwert von z.B. 4.000 Euro ist nun ein unechter Totalschaden entstanden, da die Differenz zwischen WBW und RW 6.000 Euro beträgt und damit unter der Schadenhöhe von 8.000 Euro liegt. In so einem Fall haben Sie die Wahl, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen (8.000 Euro) oder auf Basis eines Totalschaden abrechnen. Wenn Sie die Abrechnung auf Totalschadenbasis wählen, zahlt Ihnen die Versicherung in unserem Beispiel 6.000 Euro aus und Sie können (nicht müssen) Ihr Fahrzeug zum angegebenen Restwert von 4.000 Euro veräußern. Damit hätten Sie Ihren Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro zur Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs. Die Verwendung des Geldbetrages ist nicht vorgeschrieben und bleibt Ihnen uberlassen.

Im Falle eines Haftpflichtschadens gibt es hier die Sonderregelung der 130% Grenze.

BGK Sachverständigenbüro | info@bgksv.de