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Besonderheiten bei der Kasko

Grundsätzlich ist nicht jedes Schadensereignis automatisch in der Kaskoversicherung gedeckt. Problematisch können je nach Versicherungsvertrag (Vereinbarungen in der AKB) Unfallereignisse sein, bei denen man von einer sogenannten groben Fahrlässigkeit (§ 61 VVG) ausgehen könnte. Fahrlässig handelt man, wenn man "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt" (§ 276 BGB). Grob fahrlässig handelt derjenige, der "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste". Diese Interpretation ist sicher diskussionsfähig und kann im Schadensfall zu Regulierungsproblemen führen. Im Zweifel kann z.B. das Überfahren einer roten Ampel zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Letztlich schliesst der Versicherungsnehmer eine Kaskoversicherung ab, um bei einem Versagen, dem falschen Einschätzen einer Verkehrssituation oder schlichtweg bei einem Fahrfehler Kostenschutz für die Schäden am eigenen Fahrzeug zu erhalten. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie auch bei einem besonders "dummen" Schadensereignis wirklich die Deckung haben, die Ihnen bei Vertragsabschluss vermutlich auch vorgeschwebt hat, sollten Sie mit Ihrer Versicherung abklären, ob Ihr Tarif einen Passus beinhaltet, bei dem "auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit" verzichtet wird. Wenn Sie dann bei einem Diebstahlschaden nicht gerade den Zündschlüssel haben stecken lassen oder bei einem Unfall alkoholisiert unterwegs waren, haben Sie die Sicherheit, dass im Falle eines Falles auch die Deckung gewährt wird, die Sie eigentlich haben wollten.

Besonders hart kann es einen Versicherungsnehmer treffen, der mit einem relativ jungen Fahrzeug - beispielsweise im ersten Zulassungsjahr - einen Totalschaden erleidet. Während in den ganz alten AKBs für die ersten zwei Jahre nach Erstzulassung unter bestimmten Bedingungen eine Neupreisentschädigung vereinbart war, gibt es heute durchgängig Verträge, die diese Möglichkeit nicht mehr oder sehr eingeschränkt vorsehen. Bei einem finanzierten Fahrzeug kann es Sie teuer zu stehen kommen, wenn Sie z.B. im ersten Jahr nur den Wiederbeschaffungswert ersetzt bekommen, da in diesem Zeitraum der Wertverlust am höchsten ist. Es gibt jedoch auch Verträge, die eine Neupreisentschädigung bei PKWs vorsehen, welche im ersten Zulassungsjahr nach einem Unfall z.B. Reparaturkosten erfordern, die 80% vom Neupreis ausmachen oder totalbeschädigt sind oder entwendet wurden.

Nach meinen Erfahrungen sind Versicherungsnehmer nach einem Unfall auch häufig von dem Umstand überrascht, dass Sie sich an den Reparaturkosten mit den vertraglich vereinbarten Abzügen Neu für Alt (NfA) beteiligen müssen. In den Versicherungsbedingungen (AKB) findet man häufig einen Passus in dem z.B. für PKWs Abzüge "Neu für Alt" für die Ersatzteile vereinbart werden, wenn das Schadensereignis nach Abschluss des vierten Jahres nach der Erstzulassung eingetreten ist. Auf Batterie, Bereifung und Lackierung werden u.U. sogar sofort und früher Abzüge fällig. Auch zu diesem Thema bietet Ihre Versicherung evtl. einen Tarif an, bei dem auf diese Abzüge grundsätzlich verzichtet wird oder diese erst 6 Jahren nach der Erstzulassung fällig werden.

Überraschungen kann es im Schadensfall auch mit den Zusatz- und Sonderausstattungen geben. Beitragsfrei mitversichert ist im Regelfall die Sonderausstattung, welche fest im Fahrzeug verbaut ist und so vom Fahrzeughersteller geliefert wurde. Bei einem Navigationsgerät sollten Sie die Deckung vorsorglich mit Ihrem Versicherer abklären. Mobiltelefone sind häufig nicht versicherbar. Probleme gibt es oft mit hochwertigen Soundsystemen (CD-Player, Wechsler, Subwoofer, Zusatzlautsprechern und Verstärkern). Zu Ihrem Vertrag bzw. der AKB gibt es ein Liste der ohne Zuschlag mitversicherten Teile, welche bis zu einem bestimmten Neuwert gedeckt sind. Der Höchstbetrag kann z.B. 1000 EUR, aber je nach Vertrag auch 5000 EUR betragen. Manche Ausstattungen sind gar nicht oder nur gegen Beitragszuschlag versicherbar. Hier sollten Sie eine Klärung vor Eintritt eines Schadenfalles herbeiführen.

Die Teilkaskoversicherung beinhaltet in der Regel auch Schäden, die beim Zusammenstoss mit in Bewegung befindlichem Haarwild im Sinne von §2 Abs.1 Nr.1 des Bundesjagdgesetzes entstehen (Wildschaden). Es werden allerdings auch Tarife angeboten, bei denen es unerheblich ist, mit welcher Art von Tieren Sie kollidieren.

Viele Versicherungstarife bieten in der Teilkaskoversicherung Schutz bei Schäden, welche durch Marderbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen entstehen. Weiterhin werden in vielen Tarifen -meist im Rahmen der Vollkaskodeckung- auch die Folgeschäden komplett oder zum Teil gedeckt.

Manche Kaskoversicherungen gewähren haftpflichtrechtliche Schadenersatzleistungen, wenn das Fahrzeug im (europäischen) Ausland ohne eigenes Verschulden beschädigt wird, ohne das eine Belastung des Schadenfreiheitsrabattes eintritt. Diese Regelung erspart dem Versicherungsnehmer die Umstände und Probleme, die mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Ausland regelmäßig verbunden sind.

Seit 2006 werden vermehrt Kasko-Verträge angeboten, bei denen Ihnen ein Preisvorteil in der Größenordnung von 15% auf den Normaltarif gewährt wird. Bei diesen Tarifen entscheidet der Versicherer bei welcher Reparaturfirma/Werkstatt Ihr Fahrzeug instandgesetzt wird. Das ist in der Regel nicht die Vertragswerkstatt Ihres Fahrzeugherstellers oder die Werkstatt Ihres Vertrauens, bei der Sie das Fahrzeug erworben haben und die für Ihre Gewährleistungs- und Garantieansprüche zuständig ist. Bei diesen Tarifen können Sie zwar einen ordentlichen Rabatt "einstreichen", Sie sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass Sie im Schadensfall Ihr Fahrzeug in eine Ihnen höchstwahrscheinlich unbekannte freie Werkstatt zur Reparatur abgeben müssen. Ein Bonus ist häufig, dass Ihnen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Ihrer Versicherung mit der Werkstatt ein Mietfahrzeug für die Zeit der Reparatur gestellt wird.

Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengetragenen Informationen eine Beratung und gegebenenfalls die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Auf diesen Seiten wollen wir lediglich die Informationen zusammenstellen, welche von meinen Kunden erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung abgefragt werden.

BGK Sachverständigenbüro | info@bgksv.de